Gebührenordnung

Zweckverband »Musikschule Iller-Weihung«,
Schloßstraße 4, 89171 Illerkirchberg, Tel. 07346 923030
Fax 07346 9230329 - Email: musikschule@iller-weihung.de

Gebührenordnung vom 20. September 2022

Aufgrund § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m. § 4 der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes »Musikschule Iller-Weihung« in der öffentlichen Sitzung vom 20. September 2022 Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Musikschule Iller-Weihung vom 09.05.2019 beschlossen.Aufgrund § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.V.m. § 4 der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung am 20.09.2022 folgende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für die Musikschule Iller-Weihung vom 09.05.2019 beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung
Der Zweckverband »Musikschule Iller-Weihung« erhebt für die Inanspruchnahme der Musikschule Benutzungsgebühren. Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.

 § 2 Gebührenpflicht
(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührenordnung erhoben.
Die Gebührensätze gelten sowohl bei Präsenzunterricht als auch bei Fernunterricht und Online-Unterricht.
(2) Der Höhe der Unterrichtsgebühren liegt der Jahresaufwand zugrunde. Die Gebührenpflicht besteht deshalb auch während der Ferien.
(3) Unterrichtsversäumnis durch den Schüler entbindet nicht von der Gebührenpflicht. Bei längerer Erkrankung entfällt die Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag und gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes nach vier versäumten Unterrichtsstunden für die weitere Dauer der Krankheit. Für jede darüber hinaus gehende Unterrichtsstunde wird 1/40 der Jahresgebühr erstattet. Der Antrag kann nur bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres gestellt werden.
(4) Gebührenänderungen infolge pädagogisch oder organisatorisch notwendig werdender Gruppenverkleinerungen bleiben vorbehalten.
(5) Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einzelunterricht.
(6) Für Kurse in Ergänzungsfächern (Instrumentalgruppen, Kammermusik, Musiklehre, Hörerziehung, Rhythmik u.a.) werden keine Gebühren erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Musikschule im Hauptfachunterricht ist.

§ 3 Gebührenschuldner
Zur Zahlung sind die Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Annahme des Aufnahmeantrages.
(2) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr unter Einschluss der Ferienmonate. Sie werden in 12 Raten jeweils zum 01. eines jeden Monats mittels Lastschrifteinzugsverfahren zur Zahlung fällig.
(3) Beginnt oder endet der Unterricht während des Schuljahres, werden Monatsgebühren erhoben. Dabei wird jeder angefangene Monat voll berechnet.

§ 5 Ermäßigung, Erlass
(1) Eine Ermäßigung von Gebühren wird ohne Antrag gewährt als

a) Geschwister-Ermäßigung (Abs.2)
b) Mehrfächer-Ermäßigung (Abs.3)

(2) Die Geschwister-Ermäßigung wird in folgenden Stufen gewährt:

Stufe I:      25 %     für das zweite Kind

Stufe II:     50 %     für das dritte Kind

Stufe III:     75 %     für das vierte Kind

Stufe IV:    Erlass der gesamten Gebühr für das fünfte und jedes
weitere Kind

Bei der Berechnung der Ermäßigung gilt als erstes Kind immer derjenige Schüler, der den gebührenmäßig höchstbewerteten Unterricht belegt. Entsprechendes gilt auch für die Reihenfolge bei den Geschwisterermäßigungen.

(3) Bei Unterrichtung in mehreren gebührenpflichtigen Fächern wird folgende Ermäßigung gewährt:

für das

a) 2. gebührenpflichtige Fach um 25 %.

b) 3. und weitere gebührenpflichtige Fächer um 50 %.

Bei der Berechnung der Ermäßigung gilt als erstes Fach immer der gebührenmäßig höherbewertete Unterricht.

(4) Die Ermäßigung nach Abs. 2 und 3 wird nebeneinander gewährt; dabei ist die Reihenfolge des Abs. 1 maßgebend.
(5) Die Gebühren können auch aus Gründen einer speziellen Begabtenförderung und auf Antrag aus besonderen sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden. Eine Entscheidung hierüber wird vom Verbandsvorsitzenden auf Vorschlag der Musikschul- und Verwaltungsleitung getroffen.

§ 6 Gebührenhöhe
(1) Die Unterrichtsgebühren beziehen sich auf eine Unterrichtsstunde der angegebenen Dauer pro Woche. Die Gebühren sind monatlich durchgehend, also auch während der Ferienmonate zu bezahlen.

Tarif-Nr.     

Art des Unterrichts

Gebühren pro Schüler

 

 

bis zum 27. Lebensjahr

 

 

pro Jahr 

pro Monat

E 1

Einzelunterricht 45 Minuten

1.140,00 €

95,00 €

E 2

Einzelunterricht 30 Minuten

864,00 €

72,00 €

E 3

Einzelunterricht 22,5 Minuten                            

744,00 €

62,00 €

G 1

Gruppenunterricht 45 Minuten mit 2 Schülern

744,00 €

62,00 €

G 1.1

Gruppenunterricht 30 Minuten mit 2 Schülern

528,00 €

44,00 €

G 2

Gruppenunterricht 45 Minuten ab 3 Schüler

528,00 €

44,00 €

MGA

Musikalische Grundausbildung 60 Minuten (ab Grundschulalter)

348,00 €

29,00 €

MFE

Musikalische Früherziehung 60 Minuten (Klangmeister ab 2  Jahre vor Einschulung)

348,00 €

29,00 €

ElKi

Eltern-Kind-Musizieren 45 Minuten (Klangstifte ab 1½ Jahre / Klangmaler ab 3 Jahre)       

312,00 €

26,00 €

EOH

Ergänzungsfach 45 Minuten (Teilnahme an Spielkreisen, Ensembles u.ä.) ohne Hauptfachunterricht                       

264,00 €

22,00 €

EMH

Ergänzungsfach 45 Minuten mit Hauptfachunterricht         

0,00 € 

0,00 €

ErwIn

Erwachsenen-Instrumentalgruppe 45 Minuten Einsteiger-Ensemble für Erwachsene ohne Hauptfach

312,00 €

26,00 €

Veeh Erwachsenen-Unterricht Veeh-Harfe 45 Minuten
504,00 € 42,00 €

KiCho

Kinderchor, für Kinder bis einschließlich der 4. Grundschulklasse gebührenfrei

0,00 €

0,00 €

(2) Für Schüler, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ab dem Folgemonat ein Zuschlag in Höhe von 15 % auf die Unterrichtsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Erwachsenenangebot Tarif-Nr. ErwIn und Tarif Veeh.

§ 7Unterrichtsausfall
(1) Fällt der Unterricht wegen Abwesenheit der Lehrkraft oder aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, für mehr als vier Unterrichtsstunden aus, so wird auf Antrag für jede darüber hinausgehende versäumte Unterrichtsstunde 1/40 der Jahresgebühr erstattet. Der Antrag kann nur bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres gestellt werden.
(2) Die Regelung entfällt, wenn Nachholunterricht angeboten wird. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt und Schüler zu Gruppen zusammengefasst werden.

§ 8 Anmeldegebühr
Bei Anmeldung eines Schülers zum Unterricht an der Musikschule wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am 01. Februar 2023 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 09. Mai 2019.

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.

Illerkirchberg, den 20. September 2022
gez. BM Christopher Eh Verbandsvorsitzender